Zusatz.
Das Urteil pflegt als eine Verbindung von Begriffen, und zwar von verschiedenartigen
Begriffen betrachtet zu werden. Das Richtige in dieser Auffassung
ist dies, daß der Begriff allerdings die Voraussetzung des Urteils
bildet und im Urteil in der Form des Unterschiedes auftritt; dahingegen
ist es falsch, von verschiedenartigen Begriffen zu reden, denn der
Begriff als solcher, obschon konkret, ist doch wesentlich einer,
und die in ihm enthaltenen Momente sind nicht als verschiedene Arten
zu betrachten, und ebenso falsch ist es, von einer Verbindung
der Seiten des Urteils zu sprechen, da, wenn von einer Verbindung die
Rede ist, die Verbundenen als auch ohne die Verbindung für sich vorhanden
gedacht werden. Diese äußerliche Auffassung zeigt sich dann noch
bestimmter, wenn von dem Urteil gesagt wird, daß dasselbe dadurch zustande
komme, daß einem Subjekt ein Prädikat beigelegt werde.
Das Subjekt gilt hierbei als draußen für sich bestehend und das Prädikat
als in unserem Kopfe befindlich. Dieser Vorstellung widerspricht
indes schon die Kopula 'ist.' Wenn wir sagen: 'diese
Rose ist rot,' oder: 'dieses Gemälde ist schön,'
so ist damit ausgesprochen, daß wir es nicht sind, die es
der Rose erst äußerlich antun, rot, oder dem Gemälde, schön zu sein,
sondern daß dies die eigenen Bestimmungen dieser Gegenstände sind.
Ein fernerer Mangel der in der formellen Logik gewöhnlichen Auffassung
des Urteils besteht dann darin, daß derselben zufolge das Urteil überhaupt
bloß als etwas Zufälliges erscheint und daß der Fortgang vom Begriff
zum Urteil nicht nachgewiesen wird. Nun aber ist der Begriff als
solcher nicht, wie der Verstand meint, prozeßlos in sich verharrend,
sondern vielmehr, als unendliche Form, schlechthin tätig, gleichsam
das punctum saliens aller Lebendigkeit und somit sich von
sich selbst unterscheidend. Diese durch die eigene Tätigkeit des
Begriffs gesetzte Diremtion desselben in den Unterschied seiner Momente
ist das Urteil, dessen Bedeutung hiernach als die Besonderung
des Begriffs aufzufassen ist. Dieser ist zwar an sich
schon das Besondere, allein im Begriff als solchem ist das Besondere
noch nicht gesetzt, sondern noch in durchsichtiger Einheit
mit dem Allgemeinen. So enthält z.B., wie früher (§ 160 Zusatz)
bemerkt wurde, der Keim einer Pflanze zwar bereits das Besondere der
Wurzel, der Zweige, der Blätter usf., allein dies Besondere ist nur
erst in sich vorhanden und wird erst gesetzt, indem der
Keim sich erschließt, welches als das Urteil der Pflanze zu betrachten
ist. Dies Beispiel kann dann auch dazu dienen, um daran bemerklich
zu machen, wie weder der Begriff noch das Urteil bloß in unserem Kopfe
befindlich sind und nicht bloß von uns gebildet werden. Der Begriff
ist das den Dingen selbst Innewohnende, wodurch sie das sind, was sie
sind, und einen Gegenstand begreifen heißt somit, sich seines Begriffs
bewußt werden; schreiten wir dann zur Beurteilung des Gegenstandes,
so ist es nicht unser subjektives Tun, wodurch dem Gegenstand dies
oder jenes Prädikat beigelegt wird, sondern wir betrachten den Gegenstand
in der durch seinen Begriff gesetzten Bestimmtheit.
§ 167
Das Urteil wird gewöhnlich in subjektiven
Sinn genommen, als eine Operation und Form, die bloß im
selbstbewusten Denken vorkomme. Dieser Unterschied ist
aber im Logischen noch nicht vorhanden, das Urteil ist ganz allgemein
zu nehmen: alle Dinge sind ein Urteil,—d.h. sie sind Einzelne,
welche eine Allgemeinheit oder innere Natur in sich sind,
oder ein Allgemeines, das vereinzelt ist;
die Allgemeinheit und Einzelheit unterscheidet sich in ihnen, aber
ist zugleich identisch.